Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Österreich
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 in Österreich
Ab 1.1.2016 gelten für Betriebe in Österreich neue Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung.
Da Amicron ja schon Barverkäufe unterstützt wäre es wünschenswert, dass es für Kunden in Österreich möglich wird, Barverkäufe lt. den unteren Anforderungen (ohne zusätzliche Software) auszuweisen.
Folgende Anforderungen sieht das österreichische Gesetz für Barverkäufe vor:
Sämtliche Steuerpflichtige, die für steuerliche Zwecke Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, müssen ihre Bareinnahmen künftig einzeln aufzeichnen.
Ein Kassasturz, wie ihn bisher Unternehmen bis € 150.000,-- Jahresumsatz machen durften, ist grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Einzelerfassung mittels Registrierkasse
Betriebe (Gewerbe, selbständige Tätigkeit und Land- und Forstwirtschaft) haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn
- der Jahresumsatz je Betrieb netto € 15.000,-- und
- die Barumsätze dieses Betriebes netto € 7.500,-- im Jahr überschreiten.
Der Begriff „Barumsätze“ umfasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons, etc.
Änderungen ab 1.1.2017
Treffen die Voraussetzungen für eine Registrierkassenpflicht zu, muss der Unternehmer ab Jänner 2016 eine elektronische Registrierkasse haben, die der Kassenrichtlinie entspricht.
Ab 1.1.2017 müssen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit.
Jede Registrierkasse muss über folgende Eigenschaften verfügen:
- Datenerfassungsprotokoll
- Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
- Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit
- Verschlüsselungsalgorithmus AES 256
- Kassenidentifikationsnummer
Details zu den technischen Voraussetzungen sind in der Registrierkassensicherheits-verordnung geregelt.
Belegerteilungsverpflichtung
Unternehmer haben ab 1.1.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.
Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:
- Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
- Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung
- ab 1.1.2017 bei Verwendung von elektronischen Kassen mit Sicherheitseinrichtung: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Vom Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.
Ich bitte um Rückmeldung, ob Amicron österreichische Unternehmer bei dieser neuen Gesetzesregelung unterstützen kann (und in welchem Zeitrahmen). Vielen Dank!
Amicron-Faktura enthält keine Registrierkassenfunktionalitäten.
Die Firma Data Magic bietet speziell für Österreich eine Kassenanbindung für Amicron-Faktura an und wird Sie gerne bei einer Lösung im Bereich Kassen unterstützen:
Data Magic Datenservice GmbH
Thomas Aichinger
Schönbrunner Str. 140/11
1120 Wien
Telefon: 00436767439148
Telefon2: 00431813722011
E-Mail: t.aichinger@datamagic.at
www.datamagic.at
www.AmicronKasse.com
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Anonymous kommentierte
Danke, genau danach habe ich gesucht!
Funktioniert wunderbar!